1. Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen „Ameranger Auto-Gemeinschaft“, abgekürzt „AmAG“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
1.2 Sitz des Vereins ist Amerang.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1 Der Verein strebt ein ressourcenschonendes Verkehrswesen und eine Verringerung der Umweltbelastungen durch Straßenverkehr an. Er setzt sich insbesondere ein für
- die Reduzierung des motorisierten Verkehrs und Fahrzeugbestands;
- die sparsame Verwendung von Ressourcen beim Transport von Personen und Gütern;
- eine umweltschonende, ökonomische und sozialverträgliche Fahrweise;
- die Befriedigung elementarer Mobilitätsbedürfnisse fahrzeugloser oder fahruntüchtiger Menschen im ländlichen Raum.
2.2 Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden, durch
- die Organisation einer gemeinschaftlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (Carsharing) in der Gemeinde Amerang;
- die Verbreitung von Carsharing-Initiativen in der Region durch Öffentlichkeitsarbeit;
- die Kooperation mit Autogemeinschaften in Nachbargemeinden („Quernutzung“) und mit dem ÖPNV;
- Transportangebote an mobilitätseingeschränkte Personen.
3. Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entstandene Kosten werden gegen Nachweis erstattet.
3.4 Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der § 52 und 53 der Abgabenordnung.
4. Mitgliedschaften
4.1 Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen werden.
4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.3 Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied Satzung, Nutzungsordnung sowie Tarife und Gebühren in der jeweils aktuell gültigen Fassung an.
4.4 Neben der ordentlichen Mitgliedschaft ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich. Fördermitglieder teilen die Ziele des Vereins, unterstützen ihn durch Rat und Tat und fördern seine Bekanntheit in der Öffentlichkeit. Die Fördermitgliedschaft begründet kein Nutzungsrecht an den Fahrzeugen der AmAG.
4.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
4.6 Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds ist nur zum Ende eines Quartals möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende. Der Austritt eines Fördermitglieds ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende jedes Jahres möglich.
4.7 Der Vorstand kann die ordentliche Mitgliedschaft eines Mitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung suspendieren. Der dauerhafte Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Gründe für eine Suspendierung bzw. einen Ausschluss können insbesondere die fortgesetzte Missachtung der „Nutzungsordnung“ der Autogemeinschaft sowie anhaltende Zahlungsrückstände sein. Die Gründe sind dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist auf der Hauptversammlung zu hören.
5. Einlage, Mitgliedsbeiträge und Nutzungsgebühren
Die aktuelle Höhe und Bedingungen von Einlage, Beiträgen und Nutzungsgebühren werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und in dem Blatt „Tarife und Gebühren“ dokumentiert. Der Vorstand hat das Recht vorläufige Anpassungen vorzunehmen, muss diese aber bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
7. Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die beiden Vorsitzenden sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
7.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegen die Kassenführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
7.3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
8. Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers;
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und die Erteilung der Entlastung;
- die Beschlussfassung zu Anträgen;
- die Änderung der Satzung.
8.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
8.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
- wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder
- wenn von mindestens einem Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird; in diesem Fall ist die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.
8.4 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
8.5 Eingeladen werden sowohl ordentliche als auch Fördermitglieder. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder; juristische Personen werden durch einen autorisierten Vertreter vertreten.
8.6 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied geleitet.
8.7 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
8.8 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
8.9 Bei Satzungsänderungen, die auf Verlangen von Registergericht, Finanzamt oder sonstigen öffentlichen Stellen notwendig werden, genügt ein Beschluss des ersten und zweiten Vorstands, damit sie gültig werden. Die Mitglieder sind über alle Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.
8.10 Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime, schriftliche Abstimmung verlangt. Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern haben stets schriftlich und geheim zu erfolgen.
8.11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
9. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den VCD Landesverband Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 28.03.2023 in Amerang von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Amerang, 28.03.2023